Aktuelles Urteil zu Elektroautos: Kein Anspruch auf TG-Stromanschluss

Foto: pixabay.com/JayMantri
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Ein Wohnungseigentümer, der auch Eigentümer eines Stellplatzes in der Tiefgarage der Anlage ist, beabsichtigte die Verlegung eines Kabels vom Stromverteilerkasten der Tiefgarage zu seinem Stellplatz und die Montage einer Steckdose, um dort seinen Pkw mit Elektroantrieb aufladen zu können. Er stellte bei der Eigentümergemein-schaft einen Antrag und erklärte sich auch zur Übernahme sämtlicher Kosten bereit. Nachdem die Eigentümergemeinschaft den Antrag mehrheitlich ablehnte, hatte der Eigentümer Klage erhoben und Zustimmung verlangt.

Eigentümer scheitert mit Klage

Mit dieser Klage scheiterte der Eigentümer vor dem LG München I. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verlegung des Kabels eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Eigentümer bedarf, da sie die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen würde. Mit der Verlegung des Kabels durch das Gemeinschaftseigentum würde dieses Kabel nämlich Gemeinschaftseigentum werden, so dass die übrigen Eigentümer Kosten und Risiken der Instandhaltung tragen müssten; selbst wenn der Antragsteller die Kosten der Montage übernimmt. Ferner wäre damit zu rechnen, dass weitere Eigentümer entsprechende Anträge stellen und dann eine Vielzahl von Kabeln zu den Stellplätzen verlegt werden müssten.

 

Ein Anspruch auf Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen besteht nur dann, wenn damit ein gewisser Mindeststandard der Wohnungen hergestellt werden soll, z.B. durch Anschluss der Wohnung an Anlagen für Kommunikation oder Energieversorgung. Lademöglichkeiten für Elektroautos gehören nach Auffassung des LG München I nicht dazu. Allein die Tatsache, dass es sich dabei um eine umweltfreundliche und auch förderungswürdige Maßnahme handelt, kann – wie z.B. auch der Einbau einer sparsamen Heizung oder umfangreiche Wärmedämmmaßnahmen – einen Anspruch auf Zustimmung der anderen Eigentümer nicht begründen (LG München I, Urteil v. 21.1.2016, 36 S 2041/15, WEG).   

 

Fazit: Eine Entscheidung in Widerspruch zur politisch gewünschten Verbreitung von Elektrofahrzeugen.

 

Mehr Informationen hierzu finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de