Rauchmelder - Umlage von Anmietkosten ist strittig

Foto: © Eisenhans - Fotolia.com
Foto: © Eisenhans - Fotolia.com

Die Kosten der turnusmäßigen Überprüfung und Wartung von Rauchmeldern können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

 

Strittig ist dagegen, ob dies auch für Anmietkosten gilt, wenn der Vermieter die Rauchmelder nicht gekauft, sondern gemietet hat.

 

Nach Auffassung des LG Magdeburg (Urteil vom 27.09.2011, 1S 171/11, NJW 2012 S.544) können nach dem Wortlaut der Betriebskostendefinition auch Mietkosten unter den Betriebskostenbegriff des § 556 Abs.1 BGB fallen, da sie dem Eigentümer laufend und durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes stehen.

 

Da die Betriebskostenverordnung keine abschließende Regelung über die umlegbaren Anmietkosten enthält, können sowohl Wartungs- als auch Anmietkosten umlagefähige „sonstige Betriebskosten“ darstellen (so auch Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 11. Auflage RN 54, 57 sowie in WuM 2009 S.487). Eine andere Auffassung vertritt das LG Hagen in einem neuen Urteil.

 

Danach treten Anmietkosten von Rauchwarnmeldern anstelle der entsprechenden Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen und somit nicht umlagefähig sind (LG Hagen, Urteil vom 04.03.2016, 1S 198/15, DWW 2016 S.175). Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Streitfrage liegt noch nicht vor.

 

Mehr Informationen hierzu finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de