Keine Instandhaltungspflicht für nicht mitvermietete Räume

Foto: pixabay.com/cocoparisienne
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Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, die vermieteten Räumlichkeiten während der Mietdauer in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, muss der Vermieter Reparaturen, die im Laufe der Mietzeit notwendig werden, grundsätzlich auf seine Kosten ausführen lassen.

 

Dies gilt selbstverständlich nicht für auftretende Mängel, die der Mieter selbst verursacht hat; ferner nicht für Gegenstände und Ausstattungen, die der Mieter selbst in die Mieträume eingebracht oder von seinem Mietvorgänger übernommen hat, z.B. Einbauküche, Sanitärausstattung, Böden etc.

 

Auch für Räume und Flächen die im Mietvertrag nicht als mitvermietet aufgeführt sind, sondern vom Mieter nur „mitbenutzt“ werden dürfen, weil sie ihm vom Vermieter gefälligkeitshalber überlassen wurden, steht dem Mieter nach einem neuen Urteil des AG Spandau kein Anspruch auf Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung zu.

 

Solche Räume und Flächen, die mangels Erwähnung im schriftlichen Mietvertrag nicht mitvermietet, sondern deren Nutzung dem Mieter lediglich gestattet wurde, kann der Vermieter jederzeit herausverlangen, da eine solche Gestattung als reine Gefälligkeit jederzeit frei widerruflich ist.

 

Mehr Informationen hierzu finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de