Einkaufszentrum - Mieter muss Werbegemeinschaft beitreten

Foto: © Kurhan - Fotolia
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Bei der Frage, ob der Mieter einer Gewerbeeinheit in einem Einkaufszentrum formularvertraglich verpflichtet werden kann, einer Werbegemeinschaft beizutreten, ist zu unterscheiden: Soll die Werbegemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden oder ist dies nach dem Vertrag zumindest nicht ausgeschlossen, ist eine entsprechende Verpflichtung des Mieters unzulässig, da der Mieter als Gesellschafter einer GbR im Vergleich zu anderen Organisationsformen weitergehenden Haftungsrisiken ausgesetzt ist.

Dagegen ist die Pflichtmitgliedschaft einer Werbegemeinschaft, die laut Vertrag nicht als GbR gegründet werden kann, zulässig, da der Mieter durch die Mitgliedschaft dann Mitwirkungs- und Kontrollrechte erhält, die er bei einem reinen Umlageverfahren nicht hätte. Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Klausel ist ferner, dass die Höhe der vom Mieter zu leistenden Beträge wegen des Transparenzgebots zumindest bestimmbar sein muss, z.B. durch einen bestimmten Prozentsatz. Zumindest muss jedoch eine Höchstgrenze festgeschrieben werden.

 

Wird lediglich ein Umlageschlüssel vereinbart, genügt dies nicht dem gesetzlichen Transparenzgebot und führt zu Unwirksamkeit der Vereinbarung. Eine formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zu einem Beitritt zu einer Werbegemeinschaft verstößt nach einem neuen Urteil des BGH nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften d und ist daher wirksam, wenn es sich um eine bereits bestehende Werbegemeinschaft handelt, die in Form eines eingetragenen Vereins (e.V.) geführt wird.

Ist in der Vereinssatzung der Werbegemeinschaft die Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beträge konkret beziffert, bedarf es im Hinblick auf das Transparenzgebot im Mietvertag und in der Satzung keiner weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge.

 

Mehr Informationen hierzu finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de