Kündigung - Kein Eigenbedarf bei Verkaufsabsicht

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Voraussetzung eines durchsetzungsfähigen Eigennutzungswunsches des Vermieters ist nicht nur, dass er den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, d.h. dass der Nutzungswunsch vernünftig und nachvollziehbar ist. Voraussetzung ist auch, dass der Vermieter seinen Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgt.

Daher muss das zur Entscheidung der Räumungsklage berufene Gericht die vom Mieter dargelegte Umstände, die gegen die Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches des Vermieters bzw. seiner Angehörigen sprechen, in Erwägung ziehen und prüfen. Bei einer Kündigung nach dem misslungenen Versuch einer Mieterhöhung können von den Gerichten besonders strenge Anforderungen an den vom Vermieter zu führenden Beweis des Kündigungsgrunds gestellt werden. Gleiches gilt, wenn der Eigenbedarfskündigung Meinungsverschiedenheiten über Betriebskosten-nachzahlungen und Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters unmittelbar vorausgegangen sind.

 

Ggf. muss das Mietgericht über die Einzugsabsicht des Vermieters Beweis erheben, da es gegen Artikel 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) verstoßen kann, wenn das Mietgericht einen vom Mieter angebotenen Beweis für das Fehlen der Einzugsabsicht des Vermieters nicht erhebt. Verkaufsabsichten des Vermieters sprechen zwar nicht per se gegen die beabsichtigte Selbstnutzung, wenn der Vermieter berechtigte Zweifel haben dürfte, ob er die Wohnung in absehbarer Zeit überhaupt selbst nutzen kann.

 

Macht jedoch der Mieter gegen den vom Vermieter behaupteten Eigenbedarf unter Darlegung von zeitgleich mit der erklärten Eigenbedarfskündigung erfolgten Verkaufsversuchen geltend, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben sei, muss das Gericht darüber Beweis erheben.

 

Mehr Informationen hierzu finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de