Mietwohnung - Mieter hat Gebrauchsrecht, keine Gebrauchspflicht

Foto: ©pixabay.com - geralt
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Der Mieter von Wohnraum hat ein Gebrauchsrecht an der Wohnung, aber keine Gebrauchspflicht.

 

Es steht im frei, wo er seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne wohnt (Schlafen, Essen, regelmäßiger Aufenthalt; so bereits BGH, Urteil v. 08.12.2010, VIII ZR 93/10).

Sofern öffentlich – rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (z.B. Zweckentfremdungsverordnungen, wonach leerstehenlassen von Wohnraum eine unzulässige Zweckentfremdung ist), kann der Mieter die gemietete Wohnung daher auch leer stehen lassen oder als Lager für Möbel oder Hausrat benutzen, solange dadurch keine Störung des Hausfriedens z.B. durch Gerüche oder Ungeziefer eintritt.

 

In der Wohnung gelagerte Gegenstände darf der Mieter von der Wohnung aus auch verkaufen. Dagegen bedarf ein An- und Verkauf d.h. ein Handeln mit Gegenständen in der Wohnung dagegen grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters.

 

Mehr Informationen hierzu finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de