Untervermietung - Fristlose Kündigung nach Erlaubniswiderruf

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Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt u.a. dann vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt (§ 543 Abs.2 S. 2 BGB).

 

Eine unbefugte Überlassung liegt nicht vor, wenn der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung erteilt hat.

Allerdings ermächtigt nach einem neuen Urteil des LG München I eine auf kurze befristete Zeiträume erteilte Erlaubnis zur Untervermietung während beruflicher Auslandsaufenthalte den Mieter nicht zu dauerhaften, auf Jahre angelegten Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an Dritte.

 

Will der Mieter nach Beendigung eines vom Vermieter gestatteten (hier: über zwei Jahre andauernden Untermietverhältnisses) die Wohnung erneut unbefristet und vollständig Dritten überlassen, liegt ein wichtiger Grund für den Widerruf der erteilten Erlaubnis vor. Nimmt der Mieter nach wirksamem Widerruf gleichwohl die geplante Untervermietung vor, berechtigt diese Pflichtverletzung den Vermieter auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses (LG München I, Urteil v. 27.01.2016, 14 S 11701/15, ZMR 2016 S. 451).

 

Mehr Informationen hierzu finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de