Ehewohnung - Kein Herausgabeanspruch während der Trennungszeit

Foto:  © debowscyfoto - pixabay.com
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Bei Trennung der Ehegatten kann auf Antrag im Ehewohnungsverfahren bestimmt werden, dass die Wohnung einem Ehegatten zur Alleinnutzung überlassen wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung ist, da die Ehewohnung diese Eigenschaft auch während der gesamten Trennungszeit behält und daher ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers) wäh- rend der gesamten Trennungszeitunabhängig von deren Dauer–nicht in Betracht kommt.

Das unzulässige Herausgabeverlagen nach § 985 BGB kann daher auch nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden. Die Regelungen über die Ehewohnung entspringen dem Schutz des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe und entfalten auch unter getrenntlebenden Ehegatten sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderen Rechtsgründen. Der Eigentümer – Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände lediglich eine Änderung der Überlassungsregelung im Ehewohnungsverfahren (gem. § 1361b Abs.1 BGB) verfolgen (BGH, Beschluss v. 28.09.2016, XII ZB 487/15, GE 2017 S.225).

 

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