Instandsetzung - Vermieter muss gleichwertige Sache einbauen

Foto: © maho - Fotolia.com
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Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB muss der Vermieter die vermieteten Räume dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Dies bedeutet, dass der Vermieter eine vermietete Sache (z.B. Bodenbeläge) auf seine Kosten ersetzen muss, wenn diese ohne Verschulden des Mieters defekt bzw. unbrauchbar geworden ist und nicht mehr repariert werden kann.

Dabei kann der Mieter verlangen, dass die defekte Sache durch eine im Wesentlichen gleichwertige und gleichartige Sache ersetzt wird. Dies ist nach Auffassung des LG Berlin beim Ersatz eines vorhandenen Gasherdes durch einen Ceran-Vier-Plattenherd der Fall, so dass der Mieter dies akzeptieren muss (so LG Berlin, Urteil v. 21.12.2010, 65 S 318/09, GE 2011 S.338). Durch die Instandsetzung darf jedoch keine Minderung des Wohnwerts oder eine spürbare Änderung des Wohngefühls für den Mieter eintreten.

 

Ist der Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zur Erneuerung eines abgewohnten Bodenbelags verpflichtet, kann der Mieter verlangen, dass ein Material gleicher Art und Güte verwendet wird. Dabei muss der Mieter z.B. den Ersatz eines Teppichbodens durch ein Laminat nicht hinnehmen. Unabhängig davon, ob sich die verschiedenen Beläge wertmäßig unterscheiden, wird der subjektive Wohnwert durch Verlegung eines Laminats anstelle des vorhandenen Teppichbodens deutlich verändert.

 

War die Wohnung bei Anmietung mit Teppichboden ausgestattet, ist es als berechtigtes Interesse des Mieters anzuerkennen, wenn der Mieter dieses Wohngefühl beibehalten will (so LG Stuttgart, Urteil v. 01.07.2015, 13 S 154/14, WuM 2015 S. 477). Dementsprechend darf auch ein Parkettboden nicht ohne weiteres gegen einen einfachen Boden ersetzt werden, auch wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein Parkettboden genannt ist.

 

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des LG Berlin für den Ersatz des bei Vermietung auf der Terrasse verlegten Fliesenbodens durch einen Holzboden. Dies stellt eine Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand dar, die der Mieter nicht akzeptieren muss, so dass ein Anspruch auf Wiederherstellung des bisherigen Zustandes besteht (LG Berlin, Urteil v. 07.09.2016, 65 S 315/15, WuM 2017 S.14).

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de