Eigenbedarfskündigung - Vermieter muss keine Alternativwohnungen angeben

Bild: ©Reicher - fotolia.com
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Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss vom Vermieter ausreichend begründet werden. Allein die Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht den Anforderungen an die gesetzliche Begrün-dungspflicht. Ausreichend ist, wenn das Kündi-gungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf ist daher grund-sätzlich die Angabe der Personen, für welche die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.

Nicht erforderlich ist, dass bereits das Kündigungsschreiben die gerichtliche Feststellung erlaubt, dass die Kündigung begründet ist (so bereits BGH, Urteile v. 17.03.2010, VIII ZR 70/09, v. 06.07.2011, VIII ZR 317/10, WuM 2011 S. 518 u. v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10). Nach einem neuen Urteil des BGH muss der Vermieter daher in der Kündigungsbegründung auch keine Ausführungen zu Räumlichkeiten machen, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.

 

Das gesetzliche Begründungserfordernis dient nämlich nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Gerichte haben nämlich den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen oder durch Angehörige nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Insbesondere haben sie zu akzeptieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich und seine Angehörigen ansieht (BGH, Urteil v. 15.03.2017, VIII ZR 270/15).

 

Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender

 

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