Kündigung - Einwand fehlender Unterschrift kann treuwidrig sein

Foto:  © geralt - pixabay.com
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Bei Personenmehrheiten z.B. Ehegatten auf Mieter- oder Vermieterseite müssen Willenserklärungen (z.B. Kündigung, Mieterhöhung) grundsätzlich von allen an alle gerichtet werden; d.h. die Erklärung muss sowohl als Adressat als auch als Absender sämtliche Vertragspartner enthalten und von allen Absendern unterzeichnet werden.

Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Mieter aus der Wohnung bereits ausgezogen ist. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung gelten, wenn ein Mitmieter bereits vor längerer Zeit (hier: ca. 10 Jahre) aus der Mietwohnung ausgezogen ist. In diesem Fall kann der Einwand des gekündigten Mieters, die Kündigung sei als formellen Gründen unwirksam, weil sie auch gegenüber dem ausgezogenen Mitmieter hätte ausgesprochen werden müssen, einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellen, da sich der Mieter damit rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch auf dem Papier bestehende, seit langer Zeit nicht mehr gelebte, formale Rechtsposition beruft (so bereits BGH, Beschluss v. 14.09.2010, VIII ZR 83/10, WuM 2010 S.680).

 

Dementsprechend verhält sich ein Mieter nach einem Urteil des LG Berlin treuwidrig, wenn er sich nach einer nur ihm gegenüber erfolgten Kündigung des Vermieters darauf beruft, dass das Mietverhältnis mit seiner ehemaligen Ehefrau noch fortbestehe und deshalb auch ihr gegenüber gekündigt werden müsse, obwohl die frühere Ehefrau vor fast fünfzig Jahren ausgezogen ist und auch der Mieter keinerlei Kenntnis hat, ob und ggf. wo sie noch lebt (LG Berlin, Urteil v. 04.07.2016, 67 S 33/16, GE 2017 S.231).

 

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www.haus-und-grund-muenchen.de