Rauschgift in der Wohnung berechtigt zur Kündigung

Bild:  © lechenie-narkomanii - pixabay.com
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Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1 BGB), wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Dies kann auch beim Anbau, Handeln oder Aufbewahren von illegalen Betäubungsmitteln in der Wohnung der Fall sein; so z.B. beim Anbau von Cannabispflanzen auf dem Balkon der Mietwohnung, aus denen sich nicht nur geringe THC-Mengen i.S. des Betäubungsmittelgesetzes gewinnen lassen (hier: 14 Pflanzen mit einer THC-Menge von 15,6 Gramm entsprechend 1041 Konsumeinheiten – LG Ravensburg, Urteil v. 06.09.2001, 4 S 127/01, WuM 2001 S. 608; oder beim Handeln mit Heroin in der Wohnanlage (AG Pinneberg, Urteil v. 29.08.2002, 68 C 23/02, NZM 2003 S. 553), wonach auch keine vorherige Abmahnung des Mieters erforderlich ist.

 

Auch das Aufbewahren von Marihuana (hier: 26,3 Gramm) in der angemieteten Wohnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar (BGH, Urteil v. 14.12.2016, VIII ZR 49/16, GE 2017 S. 165).

 

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