Grundstücksverkauf - Keine Bindung des Erwerbers an vereinbartes Ankaufsrecht

Foto:  © Hans - pixabay.com
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Bei Veräußerung eines Grundstücks nach Überlassung an den Mieter tritt der Erwerber anstelle des Verkäufers in alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein („Kauf bricht nicht Miete“; § 566 BGB). Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH allerdings nicht für ein Ankaufsrecht, das der Verkäufer mit seinem Mieter seinerzeit vereinbart hatte.

§ 566 BGB soll als Mieterschutzvorschrift den Mieter in erster Linie davor schützen, durch den Verkauf den Mietbesitz zu verlieren und erfasst daher nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind; nicht jedoch Rechte und Pflichten, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Mietvertrag vereinbart worden sind. Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks tritt daher nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht ein (BGH, Urteil v. 12.10.2016, XII ZR 9/15, GE 2017 S.223).

 

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