Feuchtigkeitsprobleme - Lüftungsverpflichtung des Mieters hat Grenzen

Foto: © Pexels - pixabay.de
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Bei älteren Anwesen kann der Mieter nicht erwarten, dass die Wärmedämmung des Hauses den bei Vertragsabschluss geltenden Maßstäben für Neubauten entspricht. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Standards als vereinbarte Beschaffenheit. Dementsprechend hat der Mieter keinerlei Anspruch gegen den Vermieter auf Durchführung von umfangreichen Wärmedämmmaßnahmen, wenn die Möglichkeit besteht, Schwitzwasserbildung durch verstärktes Heizen und Lüften zu verhindern (so BGH, Urteil v. 23.09.2009, VIII ZR 300/08, NJW 2010 S.1133; LG Freiburg, Urteil v. 05.01.2010, 3 S 232/09, DWW 2012 S.55).

Zumutbar ist für den Mieter, dass er die Wohnung 3-4-mal täglich querlüftet (so z.B. BGH, Urteil v. 18.04.2007, VIII ZR 182/06, WuM 2007 S.319, wonach es dem Mieter bei lebensnaher Betrachtung zumutbar ist, eine ca. 30 qm große Wohnung bei Anwesenheit von 2 Personen während des Tags insgesamt 4-mal für 3-8 Minuten zu lüften. Dies ist auch für eine berufstätige Mietpartei nicht unzumutbar; so kann morgens vor Verlassen der Wohnung 1-2-mal gelüftet werden, dann nach Rückkehr von der Arbeit sowie am Abend (so LG Frankfurt/M., Urteil v. 07.02.2012, 2 – 17 S 89/11, WuM 2012 S. 266).

 

Die Verpflichtung des Mieters, sein Wohnverhalten baulichen Gegebenheiten anzupassen, findet allerdings dort ihre Grenze, wo das Maß des zumutbaren überschritten wird. Lassen sich daher Feuchtigkeitserscheinungen nicht mehr durch normales Lüften, sondern nur durch übersteigertes Heizen und Lüften vermeiden, liegt ein Mangel der Wohnung vor. So kann vom Mieter nach einem Urteil des LG Bochum z.B. nicht verlangt werden, dass er während der Nacht die Schlafzimmertüre offenhält, um einen ausreichenden Luftaustausch sicher zu stellen. Dies stellt kein übliches und von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Lüftungsverhalten dar (LG Bochum, Urteil v. 19.07.2016, 11 S 33/16, ZMR 2016 S.163).

 

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www.haus-und-grund-muenchen.de