Lärm - Anforderungen dürfen nicht überspannt werden

Symbolbild; Foto: Bernd Jürgens - fotolia.de
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Müssen Anwohner Lärmbelästigungen ohne eigene Abwehr – oder Entschädigungs-möglichkeiten – etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot – als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen, gilt dies nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur für Eigentümer, sondern auch für Mieter. So kann sich der Vermieter z.B. bei einer Großbaustelle bei fehlenden eigenen Abwehrmöglichkeiten, z.B. weil die Immissionsrichtwerte nicht überschritten wurden, auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters berufen.

Allerdings ist der Vermieter hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Kann der Vermieter diesen Beweis nicht führen, ist die Anfertigung eines Lärmprotokolls oder die Durchführung von Lärmmessungen seitens des Mieters nicht erforderlich, da es auf der Hand liegt, dass es bei einer Großbaustelle zu einem erheblichen Aufkommen von Baufahrzeugen sowie zu Verkehr und Maschineneinsatz mit den daraus notwendigerweise folgenden Lärm- und Schmutzemissionen kommt. Ausreichend ist daher grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es sich handelt sowie zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr aufgetreten sind. Gleiches gilt für Lärm aus anderen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses.

 

Auch hier muss der Mieter zur Ursache des beanstandeten Lärms nichts weiter vortragen, zumal es ihm als Laien weder möglich ist, die Lärmquelle einer bestimmten anderen Wohnung zuzuordnen, noch darzulegen, ob der als unzumutbar empfundene Lärm auf einem unangemessenen d.h. nicht mehr sozial adäquaten Wohnverhalten anderer Bewohner des Hauses, auf einem mangelhaften Schallschutz oder auf einer Kombination beider Ursachen beruht. Überspannte Anforderungen an den Vortrag des Mieters zur Ursache von Mängeln verletzen den Anspruch des Mieters auf rechtliches Gehör.

 

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