Untervermietung während der Wiesn: Darf man das einfach? Was muss man beachten?

Vermieten zur Wiesnzeit: Ja oder Nein? (Foto: pixabay.com / jarmoluk)
Vermieten zur Wiesnzeit: Ja oder Nein? (Foto: pixabay.com / jarmoluk)

Viele Münchner wollen ihre Wohnungen oder Teile davon während der Wiesn an Touristen vermieten.

 

Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins München e.V., erklärt, worauf man dabei achten sollte. Der Exerte gibt Antworten auf die gängigen Fragen, wie z.B. ob man überhaupt während der Wiesn an Touristen vermietern darf, was der Mieter vorher tun muss oder ob man dem Vermieter die Namen der Touristen melden muss.

Darf ein Mieter seine Wohnung grundsätzlich während des Oktoberfestes an Touristen vermieten? 

      

Volker Rastätter: Ja, Mieter können sowohl einzelne Zimmer als auch die gesamte Wohnung an Oktoberfest-Besucher untervermieten. Allerdings darf diese Vermietung nicht länger als 8 Wochen im Jahr sein. Außerdem muss mehr als die Hälfte der Wohnung an einen Untermieter vermietet werden. Diese acht Wochen können auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt werden. Die Vermietung eines einzelnen Zimmers hat dagegen keine zeitliche Beschränkung. Dafür ist lediglich Voraussetzung, dass die Mieter während des Aufenthalts der Touristen auch in der jeweiligen Wohnung wohnen.

 

Was muss der  Mieter vorher tun?


Volker Rastätter: Will der Mieter seine Wohnung  oder ein Zimmer untervermieten, braucht er die Genehmigung des Vermieters. Die sollte man sich schriftlich geben lassen, damit man hinterher beweisen kann, dass die Vermietung erlaubt war.

 

Vorsicht:  Holt der Mieter diese Einwilligung nicht ein und sein Vermieter bemerkt die ungenehmigte Untervermietung, kann er nach Abmahnung fristlos kündigen.

 

Muss man dem Vermieter die Namen der Touristen melden?


Volker Rastätter: Ja, denn der Mieter hat ja keinen Anspruch auf die Genehmigung zur Untervermietung. Deshalb kann der Vermieter seine Entscheidung von bestimmten Angaben abhängig machen. Er könnte also theoretisch auch die Bekanntgabe der Namen der Touristen verlangen. Wenn die ihm nicht genannt werden, könnte er dann die Genehmigung verweigern.

 

Was für einen Vertrag sollte man mit den Untermietern machen?


Volker Rastätter: Ein schriftlicher Vertrag  ist immer ratsam. Ansonsten gibt es kein offizielles Beweisstück, welche Miete bezahlt werden muss, wann die Untervermietung losgeht und wann sie endet. Es gibt in diesem Mietverhältnis keinen Mieterschutz,  da es sich hier um einen sogenannten „Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“, handelt. Die Höhe der Miete ist frei verhandelbar, sie wird allein durch den Markt geregelt. Zu Wiesn-Zeiten werden Zimmer für bis zu 500€ vermietet – pro Nacht. 

 

Muss man ein Übergabeprotokoll machen?


Volker Rastätter: Das ist ratsam, für den Fall, dass es später zu Streit wegen Beschädigungen kommt. In diesem Protokoll sollte man den Zustand der Wohnung oder des Zimmers genau beschreiben, außerdem sollte man auch bestimmte Gegenstände aufführen, z.B. wie viele Teller, Gläser, Tassen etc. sind in der Wohnung zum Zeitpunkt der Vermietung. Auch Fotos sind hilfreich.

 

Wenn der Untermieter etwas kaputt macht: Wer zahlt das?


Volker Rastätter: Natürlich muss derjenige, der etwas kaputt macht,  für die Reparatur bzw. den Ersatz aufkommen. Der Mieter, der in diesem Fall ja Vermieter ist, hat einen Anspruch gegen den Untermieter, dass der den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellt bzw. zerstörte Gegenstände ersetzt. Daher sollte man die Übergabe der Wohnung zu Beginn und am Ende immer mit dem Untermieter zusammen machen und sich auf jeden Fall Adresse und Telefonnummer notieren.

 

Aber Achtung: Gegenüber dem Eigentümer und Vermieter der Wohnung ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Wer untervermietet,  kann also nicht einfach an den eigentlich Schuldigen (Touristen) verweisen.  Der Mieter muss zahlen und sich das Geld von dem Touristen wiederholen. Er trägt auch das Risiko, wenn der Tourist nicht zahlt.

 

Was passiert, wenn man insgesamt länger als acht Wochen untervermietet?


Volker Rastätter: Wird die Wohnung über diesen Acht-Wochen-Zeitraum hinaus regelmäßig an Touristen vermietet, handelt es sich um eine sogenannte Zweckentfremdung und damit um eine Ordnungswidrigkeit, die von der Stadt München mit Bußgeldern von mittlerweile bis zu 500.000€ bestraft werden kann.

 

Durch die dauerhafte Untervermietung als Ferienwohnung wird dem Münchner Mietmarkt dringend benötigter Wohnraum entzogen. Das soll durch die Zweckentfremdungssatzung der Stadt München verhindert werden.  Zweckentfremdung liegt vor, wenn eine Wohnung an Touristen vermietet wird, wenn sie leer steht, oder wenn sie als Büro genutzt wird.

 

Unabhängig vom Mietrecht gilt außerdem

 

Die Einnahmen aus einer Untervermietungen müssen beim Finanzamt angegeben und versteuert werden.

 

(Mieterverein München e.V. / AK)