Betriebskostenabrechnung - Addieren ist für Mieter zumutbar

(Symbolbild; Foto: fotolia.de /dessauer)
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In einer Betriebskostenabrechnung ist die Zusammenfassung mehrere Betriebskostenarten in einer Summe nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig.

Beispielsweise darf der Vermieter die Kosten für Frischwasser (§ 2 Nr.2 Betriebskostenverordnung) und Schmutzwasser (§ 2 Nr. 3 Betriebskostenverordnung) dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Berechnung der Kosten des Abwassers an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist, d.h. die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird (so bereits BGH, Urteil v. 15.07.2009, VIII ZR 340/08, WuM 2009 S.516).

 

Dagegen ist z.B. die Zusammenfassung der Positionen „Grundsteuer“ und „Straßenreinigung“ als „Städtische Abgaben“ mangels Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig, da dies dem Mieter nicht die Nachprüfung erlaubt, ob die in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind (so zuletzt BGH, Beschluss v. 24.01.2017, VIII ZR 285/15). Umgekehrt ist eine Betriebskostenabrechnung nach einem neuen Beschluss des BGH aber auch dann formell wirksam, wenn für jede Betriebskostenart nur die angefallenen Einzelbeträge (nicht aber die Gesamtsumme) angegeben sind. Unschädlich ist auch, wenn in der Abrechnung der vom Mieter insgesamt zu tragende Anteil nicht bei jeder Betriebskostenart, sondern nach den Gesamtkosten errechnet worden ist.

 

Eine rechnerische Überprüfung der Abrechnung durch den Mieter ist in diesen Fällen durch einfache Rechenschritte ohne weiteres möglich und zumutbar (BGH, Beschluss v. 25.04.2017, VIII ZR 237/16, GE 2017 S.830).

 

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