Die Kosten des Wasserverbrauchs zählen zu den Betriebskosten (§ 2 Nr.2 Betriebskostenverordnung) unabhängig davon, ob sie als öffentlich – rechtliche Gebühr oder privatrechtliches Entgelt erhoben werden.
Allerdings ist als Wasserverbrauch nur der reguläre, (auch der verschwenderische durch einen oder mehrere Mieter) anzusehen, nicht aber ein irregulärer Wasserverbrauch z.B. durch eine defekte Toilettenspülung oder durch einen Wasserrohrbruch. Insofern darf das Gericht einen Vortrag des Mieters zu Alternativursachen eines im Vergleich zu Vorzeiträumen exorbitanten Wasserverbrauchs nicht übergehen; andernfalls liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 23.09.1996, 2 BvR 430/96, NJWE-MietR 1996 S.265).
Kann der Mieter bei einem gegenüber den vorgehenden Abrechnungszeiträumen signifikant angestiegenen Wasserverbrauch Umstände darlegen und ggf. beweisen, die es plausibel erscheinen lassen, dass der gemessene Verbrauch nicht auf seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht, sondern auf einem Mietmangel oder einem anderen nicht seiner Risikosphäre zugehörigen Zustand (z.B. Undichtigkeiten im Wassernetz), kann der Vermieter die Mehrkosten nicht umlegen sofern er die Annahme nicht widerlegen kann (LG Rostock, Urteil v. 19.05.2017, 1S 198/16, WuM 2017 S.402).
RA Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus und Grund München
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