Heizkostenverordnung - Abrechnung bei ungedämmten Leitungen

(Symbolbild; Foto: pixabay.com / ri)
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§ 7 Abs.1 S.3 Heizkostenverordnung bestimmt, dass in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik (gemäß Beiblatt Rohrwärme zur Richtlinie VDI 2077) bestimmt werden kann.

 

. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn die ungedämmten Leitungen nicht freiliegend, also z.B. im Estrich oder unter Putz verlaufen. Dies hat der BGH verneint mit der Begründung, dass der Wortlaut des § 7 Abs.1 S.3 dies nicht vorsieht und eine analoge Anwendung dieser Bestimmung mangels Vorliegen einer Regelungslücke nicht in Frage kommt. Die Beschränkung des Verordnungsgebers auf freiliegende Leitungen sei nämlich bewusst erfolgt (BGH, Urteil v. 15.03.2017, VIII ZR 5/16, ZMR 2017 S.462).

 

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