Einrichtungen - Wintergarten wird nicht Eigentum des Vermieters

(Symbolbild; Foto: pixabay.com /Maria_Rose)
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Wird eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, verliert der Einbauende sein Eigentum. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt (§ 95 BGB). Beim Mietverhältnissen – so der BGH in einem neuen Urteil – spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

Insofern muss der Mieter lediglich belegen, dass die Einrichtung in seinem Auftrag erfolgt ist und von ihm bezahlt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Einrichtung unabhängig davon, ob eine feste Verbindung mit dem Gebäude besteht, nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehört und somit Eigentum des Mieters bleibt (§ 95 BGB). Es obliegt dann dem Eigentümer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Mieter bei der Einrichtung die Absicht gehabt hat, diese bei Beendigung des Mietverhältnisses in sein Eigentum übergehen zu lassen (BGH, Urteil v. 23.09.2016, V ZR 110/15, GE 2017 S.825).

 

 

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