Betriebskostenabrechnung - Zustellung am Silvestertag

(Symbolbild; Foto: fotolia.de /dessauer)
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Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (gesetzliche Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB). Nach Ablauf dieser gesetzlichen Abrechnungsfrist kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungsansprüche mehr geltend machen z.B. wenn die Vorauszahlungen des Mieters nicht kostendeckend waren.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat z.B. wenn dem Vermieter zur Abrechnung noch entsprechende Rechnungen oder Belege fehlen. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang beim Mieter trägt der Vermieter. Dabei begründet die rechtzeitige Aufgabe eines Briefes bei der Post keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Brief dem Mieter auch rechtzeitig d.h. innerhalb der Abrechnungsfrist zugegangen ist. Gleiches gilt für per Einschreiben aufgegebene Schriftstücke.

 

Auch für sie gibt es keine tatsächliche Vermutung dafür, dass das per Einschreiben aufgegebene Schriftstück den Adressaten auch tatsächlich erreicht hat. Nachgewiesen werden kann der Zugang durch die Sendung per Einschreiben mit Rückschein, da auf dem Rückschein, den der Absender wiedererhält, das Datum des Zugangs und die Unterschrift des Empfängers (Empfangsbestätigung) vermerkt sind. Allerdings ist eine Betriebskostenabrechnung auch dann verfristet, wenn der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig zur Zustellung per Einschreiben mit Rückschein veranlasst hat, der Postbote den Mieter aber nicht antrifft, einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten des Mieters einlegt, der Mieter die Einschreibesendung aber nicht abholt und der davon benachrichtigte Vermieter eine erneute Zustellung unternimmt, die jedoch erst nach dem Jahreswechsel Erfolg hat.

 

Eine Betriebskostenabrechnung die erst kurz vor Ablauf der gesetzl. Abrechnungsfrist erstellt werden konnte, sollte dem Mieter daher durch Boten zugestellt werden. Im Streitfall ist der Zeuge dafür, wann er die Abrechnung dem Mieter übergeben oder in dessen Briefkasten eingeworfen hat. Rechtzeitig zugegangen ist die Abrechnung, wenn unter normalen Umständen damit gerechnet werden darf, dass diese vom Mieter noch vor Fristablauf zur Kenntnis genommen werden kann. Dazu hat das LG Hamburg jetzt entschieden, dass jedenfalls eine am Silvestertag bis 18.00 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfene Betriebskostenabrechnung dem Mieter innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist zugegangen ist.

 

Dies ergibt sich nach Auffassung des LG Hamburg auch daraus, dass sich angesichts der aktuellen Verschiebungen auf dem Geschäftsfeld der Postzustellung Verschiebungen des Zugangs von Post deutlich in den Nachmittag ergeben und der Einwurf der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter oder seine Hausverwaltung am Silvestertag im Hinblick auf den drohenden Fristablauf keinesfalls ungewöhnlich ist.  

 

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