Geschäftsräume - Versicherungsklausel ist zulässig

(Symbolbild; Foto: fotolia.de /Reicher)
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Bei Beschädigung von Fensterscheiben der Mieträume ist der Vermieter aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB) verpflichtet, die beschädigten Fensterscheiben auf seine Kosten erneuern zu lassen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Beschädigung vom Mieter selbst oder von Personen verursacht wurde, die dem Mieter zuzurechnen sind.

Der bestehende Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den (meist unbekannten) Täter ist i.d.R. nicht realisierbar. Dieses Risiko kann der Vermieter nach einem neuen Urteil des OLG Köln jedenfalls bei gewerblichen Mietverträgen durch eine entsprechende Vertragsklausel ausschließen.

 

Wirksam ist in gewerblichen Mietverträgen eine formularvertragliche Verpflichtung zum Abschluss von bestimmten Versicherungen z.B. durch die Klausel: „Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen.

 

Mehr Informationen unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de