Halloween: So sichern Sie sich bei Schäden richtig ab

(Symbolbild; Foto: pixabay.com / Efraimstochter)
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"Süßes oder Saures", Monster, Hexen oder Gespenster: Am 31. Oktober sind auch in uneren Breiten wieder kleine und große Halloween-Fans unterwegs. Wie Gruselfreunde sicher durch das Fest kommen, welche Streiche erlaubt sind und wann die Versicherung für mögliche Schäden aufkommt, erklärt Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von CosmosDirekt.

Wann Streiche zu weit gehen

 

"Süßes oder Saures": Mit dieser Erfolgsformel begeben sich am 31. Oktober, dem Abend vor Allerheiligen, wieder viele kleine und große Monster, Hexen und Gespenster auf die Jagd nach Leckereien. Wer sich den Bitten entzieht, dem wird ein vermeintlich lustiger Streich gespielt. Allerdings kann aus harmlosem Spaß auch schnell Ernst werden. "Zugeklebte Türschlösser, Farbe am Haus und zerkratzte Autotüren - Eltern sollten ihren Kindern erklären, wo der Spaß aufhört. Denn vorsätzlich verursachte Schäden können rechtliche Folgen haben und werden nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen", erklärt der Versicherungsexperte Bernd Kaiser.

 

Bei versehentlich verursachten Schäden greift der Schutz aber, zum Beispiel wenn durch ein Missgeschick auf der Halloweenparty etwas zu Bruch geht.

 

Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden

 

"Wichtig ist, dass die Familienhaftpflichtversicherung auch Beschädigungen einschließt, die durch deliktunfähige Kinder unter sieben Jahren verursacht werden", sagt Bernd Kaiser. Kinder in dem Alter müssen noch nicht für Schäden geradestehen. Und sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachge-kommen, können auch sie nicht haftbar gemacht werden. Gibt es somit aus rechtlicher Sicht keinen Schuldigen, muss der Geschädigte die Kosten selbst tragen. Oft fühlen sich Eltern dennoch zur Zahlung verpflichtet - eine missliche Lage, die sich mit einer solchen Privat-Haftpflichtversicherung umgehen lässt.

 

(Cosmos Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft / Generali Deutschland AG / news aktuell / AK)