Fristenberechnung - Ist der Samstag ein Werktag

(Symbolbild; Foto: pixabay.com / Basti93)
(Symbolbild; Foto: pixabay.com / Basti93)

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung (Kündigung) abzugeben oder eine Leistung zu bewirken (z.B. Zahlung, Räumung) und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder einen Samstag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB). Dies gilt jedoch nicht für gesetzliche Kündigungsfristen, da für sie kein bestimmter Tag vorgesehen ist und sie dem Gekündigten zu seinem Schutz ungekürzt zur Verfügung stehen müssen.

Beispiel: Soll mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.09. gekündigt werden, muss die Kündigung dem Empfänger spätestens am 31.03. zugehen, auch wenn dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist. Eine Verlängerung über den 31.03. hinaus bis zum nächsten Werktag findet entgegen § 193 BGB nicht statt. Entsprechendes gilt, wenn das Ende eines Mietverhältnisses auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Das Mietverhältnis verlängert sich in diesem Fall nicht bis zum nächsten Werktag; jedoch wird die Räumungsverpflichtung erst am nächsten Werktag fällig mit der Folge, dass der Mieter für diese Zeit keine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat.

 

Dagegen ist § 193 BGB anwendbar, wenn eine Karenzzeit kraft Gesetz oder Vereinbarung gilt („spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats“) und der dritte Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. Beispiel: Ist eine Kündigung dem Vertragspartner „bis zum 3. Werktag“ zuzustellen und fällt der letzte Tag dieser Karenzzeit auf einen Samstag, ist der Zugang der Kündigung am nächsten Werktag, d.h. am Montag noch fristgerecht. Gleiches gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt (§ 193 BGB). Fällt dagegen der erste oder zweite Tag der Karenzzeit auf einen Samstag, ist dieser als normaler Werktag anzusehen und mitzuzählen, da der Samstag dann nicht „der letzte Tag der Frist“ im Sinne von § 193 BGB ist. Beispiel: Fällt der erste Tag eines Monats auf den Samstag, gilt dieser als erster Werktag, der darauffolgende Montag als zweiter Werktag und der Dienstag (Fristablauf) als dritter Werktag).

 

Mehr Informationen finden Sie hier:

www.haus-und-grund-muenchen.de