Kündigung - Eheprobleme können Eigenbedarf begründen

(Symbolbild; Foto: pixabay.com / debowscyfoto)
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Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann nach ständiger Rechtsprechung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie aus Gründen erfolgt, die schon bei Abschluss des Mietvertrags vorlagen. Der Vermieter setzt sich nämlich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, in absehbarer Zeit die Wohnung oder einen Teil davon selbst in Gebrauch zu nehmen.

Der Vermieter ist daher verpflichtet, den Mieter, der mit einer längeren Dauer des Mietvertrages rechnet, vor Vertragsschluss über die Absicht oder zumindest die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufzuklären. War der Vermieter bei Mietvertragsabschluss allerdings nicht entschlossen, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, und hat er ein solches Vorgehen auch nicht erwogen, d.h. nicht ernsthaft in Betracht gezogen, liegt nach der neuen Rechtsprechung des BGH kein Rechtsmissbrauch vor; dies gilt selbst dann, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs im Rahmen einer „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre.

 

Dementsprechend begründet allein der Umstand, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages beim Vermieter erhebliche Ehedifferenzen bestanden, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters, weil er einen künftigen Eigenbedarf hätte in Erwägung ziehen müssen. Zu der sich aus dem Eigentumsrecht ergebenen Verfügungsbefugnis des Vermieters gehört auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an ein Wohnbedarf Anlass für eine Eigenbedarfskündigung sein soll.

 

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