Unzuverlässiger Vermieter - Auch Mieter kann Mietvertrag anfechten

(Symbolbild; Foto: fotolia.de / helmutvogler)
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Der Vermieter kann einen Mietvertrag anfechten, wenn der Mieter z.B. in der Selbstauskunft falsche Angaben über seine Einkommens oder Vermögensverhältnisse gemacht hat. Dies hat zur Folge, dass der Mietvertrag von Anfang an nichtig ist und rückabgewickelt werden muss. Gleiches gilt für den Mieter.

Auch ein Mieter kann den Mietvertrag anfechten, z.B. wenn eine Wohnung ausdrücklich als kinderfreundliche Wohnung verhandelt und vermietet wurde, die Wohnung tatsächlich aber nicht kinderfreundlich ist z.B. weil sich ein Mitmieter laufend zu Unrecht über angeblichen Kinderlärm beschwert und dem Mieter wegen des Risikos unabsehbarer Auseinandersetzungen mit dem Mitmieter nicht zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten. Der Mieter kann einen Mietvertrag auch wegen Irrtums über eine rechtskräftige Verurteilung des Vermieters anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB). Eine rechtskräftige Verurteilung des Vermieters wegen eines Vermögensdelikts mit mietrechtlichem Bezug kann eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen, denn Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit spielen bei Verträgen, die auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien angelegt sind eine große Rolle.

 

Insofern können Vorstrafen eine Rolle spielen, wenn es nach dem Vertragsinhalt auf eine Vertrauenswürdigkeit besonders ankommt. Bei einem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis, der mit Geldzahlung, der Anlage einer Kaution mit korrekter Abrechnung von Nebenkosten, Geltendmachung von Ansprüche wegen Schäden und Mängel etc. verbunden ist, kann daher eine strafrechtliche Verurteilung wegen Vermögensdelikten mit mietrechtlichen Bezug eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person (hier: des Vermieters) i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB darstellen. Dementsprechend kann der Mieter nach einem neuen Urteil des LG Konstanz den Mietvertrag nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er nach dessen Abschluss Kenntnis von Tatsachen erhält, die auf mangelnde Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Vermieters schließen lassen - hier: Mietpfändung wegen Steuerschulden, kein Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage der Kaution, Vorstrafen wegen Vermögensdelikten.

 

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