Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - „Testing-Verfahren“ soll zulässig sein

(Symbolbild; Foto: pixabay.com /Succo)
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), verbietet Benachteiligungen von Personen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG).

Bei der Vergabe von Wohnungen verbietet dieses Benachteiligungsverbot nach einem neuen Urteil des AG Hamburg eine Ungleichbehandlung z.B. aufgrund ausländisch klingender Namen auch schon bei der Auswahl derjenigen Mietinteressenten, die zu einem Besichtigungstermin eingeladen werden.

Ein sog. „Testing-Verfahren“, mit dem ein Vermieter daraufhin überprüft wird, ob er das Benachteiligungsverbot verletzt, indem ihm Bewerbungen von fiktiven Bewerbern übermittelt werden, die sich nur durch ein Kriterium unterscheiden, aufgrund dessen eine Benachteiligung vermutet wird (hier: deutsch bzw. ausländisch klingende Namen) soll nach Auffassung des AG Hamburg zulässig sein und vor Gericht als Nachweis für die Benachteiligung verwendet werden können.

 

Anbieter (Vermieter, Hausverwalter, Makler) sollten daher bereits bei der Vermietungsanzeige z.B. im Internet oder einer Tageszeitung vermeiden, den Kreis der Bewerber für die angebotene Wohnung zu beschränken und auch bei der Wohnungsbesichtigung keinerlei Äußerungen zu bevorzugten bzw. für sie nicht in Frage kommenden Zielgruppen abgeben; andernfalls könnte ein Bewerber, der nicht zur bevorzugten bzw. zu einer nicht infrage kommenden Zielgruppe gehört, daraus den Vorwurf einer Diskriminierung konstruieren.

 

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Benachteiligte grundsätzlich Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens verlangen (§ 21 Abs.2 AGG). Die Höhe der Entschädigung für eine Diskriminierung richtet sich nach Auffassung des AG Hamburg nach der dreifachen Monatsmiete.

Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus und Grund München

 

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