Betriebsverbot für alte Kachelöfen/Kamine

(Symbolbild; Foto: pixabay.com /rawpixel)
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Heiß diskutiert werden seit geraumer Zeit Fahrverbote für Fahrzeuge mit Dieselmotoren aufgrund der gesundheitsschädlichen Abgasemissionen. Nicht so stark im Fokus der Öffentlichkeit, aber nicht weniger schädlich sind die Emissionen sog. Kleinfeuerungsanlagen z.B. von Kachelöfen und offenen Kaminen. Deren Emissionen sind nach Berechnungen des Umweltbundesamtes teilweise sogar gesundheitsschädlicher als der gesamte Straßenverkehr.

 

Bis zu € 50.000 Bußgeld

 

Daher hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 2014 ein schrittweises Betriebsverbot für ältere Kachelöfen und Kamine eingeführt. Alte Holzheizungen stoßen laut dem Bundesverband der Schornsteinfeger die 40- bis 50-fache Menge an Feinstaub aus als neue Anlagen. In der Landeshauptstadt München gelten Holzheizungen als Hauptverursacher der Feinstaubbelastung, die in der Heizperiode inzwischen 24% der städtischen Gesamtbelastung ausmacht. Neben der Gefahr von Atemwegserkrankungen führen die üblen Gerüche solcher Heizungen zu einer steigenden Zahl von Auseinandersetzungen zwischen Grundstücksnachbarn. Für sog. Einzelraumfeuerstätten z.B. Kachelöfen und offene Kamine, die laut Typenschild vor dem 31.12.1974 hergestellt wurden oder bei denen wegen eines fehlenden Typenschildes das Herstellungsdatum nicht mehr feststellbar ist, lief die Schonfrist bereits am 31.12.2014 ab, wenn die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nicht nachgewiesen werden konnte. Am 31.12.2017 läuft jetzt die Frist für Öfen ab, die vor dem 01.01.1985 gebaut wurden. Diese müssen entweder mit einem Staubfilter nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird von den Bezirkskaminkehrern im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft. Ein Verstoß führt zur Stilllegung der Anlage durch den Kaminkehrer und kann darüber hinaus mit einem Bußgeld bis zu € 50.000 geahndet werden. Ausnahmen bestehen u.a. für Öfen, die vor 1950 gebaut wurden und somit historischen Wert besitzen (§ 26 BImSchV).

 

 

Förderung

 

Zuschüsse z.B. für den Einbau eines neuen Kamin- oder Kachelofeneinsatzes, mit dem die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden, können Hauseigentümer - allerdings nur noch bis 31.12.2017 - im Rahmen eines städtischen Förderprogramms bei der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt beantragen. Die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung eines solchen Zuschusses werden i.d.R. von den einbauenden Fachfirmen zur Verfügung gestellt.

 

 

Kostenumlage auf Mieter

 

Ist der Vermieter aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (Energieeinsparverordnung, Bundesimmissionsschutzverordnung) zur Nachrüstung oder Erneuerung von Heizgeräten oder -anlagen verpflichtet, hat er diese Maßnahmen „nicht zu vertreten“ im Sinne von § 559 Abs. 1 BGB. Danach ist der Vermieter berechtigt, die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten, abzüglich eventueller Zuschüsse, zu erhöhen. Sofern die Maßnahme für mehrere Wohnungen durchgeführt worden ist, müssen die Kosten gemäß § 559 Abs. 2 BGB angemessen, d. h. in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden.

 

 

Steuervorteile

 

Bei vermieteten Immobilien kann der Vermieter die aufgewendeten Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Eigentümer von selbst genutzten Immobilien können für die aufgewendeten Kosten eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG beantragen. Danach kann der Eigentümer - unabhängig davon, ob er zur Durchführung der Maßnahme gesetzlich verpflichtet war - beim Finanzamt einen Steuerbonus für die an den Handwerksbetrieb gezahlten Kosten beantragen, sofern es sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahme gehandelt hat, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Der Steuerbonus beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch € 1.200. Steuerlich berücksichtigt wird dabei nur der Aufwand für Arbeit, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive Mehrwertsteuer, nicht aber für das Material.

Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus und Grund München

 

Mehr Informationen erhalten Sie unter:

 

www.haus-und-grund-muenchen.de