Geschäftsräume - Kündigung per Telefax ist zulässig

(Symbolbild; Foto: pixabay.com /stevepb)
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Anders als bei Wohnungsmietverhältnissen ist bei Gewerberäumen eine Kündigung per Telefax zulässig, da hier gesetzlich keine Schriftform vorgeschrieben und eine im Mietvertrag (üblicherweise) vereinbarte Schriftform durch eine Erklärung per Telefax gewahrt ist. Diese Kündigung geht dem Empfänger zu, wenn die gesendeten Signale vom Faxgerät vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Auf den Zeitpunkt des Ausdrucks kommt es nicht an (so bereits BGH, Beschluss v. 25.4.2006, IV ZB  20/05, NJW 2006 S.2263).

Allerdings muss beim Empfang am letzten Tag einer Frist der Eingang bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen.  Somit muss das Empfangsgerät spätestens 23.59 Uhr aufweisen, weil zwischen 24.00 Uhr und 00.00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt d.h. um 00.00 Uhr des Folgetages ist damit nicht mehr fristgerecht.  Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger von der Erklärung tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Erklärung geht daher auch dann zu, wenn die Speicherung bzw. der Ausdruck zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich der Empfänger im Urlaub befindet. Sofern das Original des Kündigungsschreibens später mit der Post übersandt wird, ist für den Zugang nicht der Eingang des Originals, sondern der Eingang des Telefaxes entscheidend. 

 

Wird der Zugang des Faxes vom Gegner bestritten, kann allein durch Vorlage des Sendeprotokolls ein wirksamer Zugang nicht bewiesen werden, da dieses lediglich das Zustandekommen der Verbindung belegt; nicht aber, welches Schriftstück genau gefaxt worden ist (LG Berlin, Beschluss v. 22.05.2002, 64 T 34/01, ZMR 2002 S.751; vgl. auch BGH, Beschluss v. 04.05.1994, XII ZB 21/94, NJW 1994 S.2097; KG Berlin, Beschluss v.  07.07.2015, 4 U 175/13; GE 2015 S.1159).   

 

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