Lärm - Auch Kinderlärm muss nicht uneingeschränkt geduldet werden

(Symbolbild; Foto: pixabay.com / lenkafortlena)
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Eine von Kindern erzeugte Geräuschkulisse steht unter dem besonderen Schutz von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Nach der Neufassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes stellen Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen ausgehen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Dementsprechend wird bei einem Mehrparteienhaus Kindergeschrei im üblichen Umfang als ortsüblich angesehen.

Dabei ist von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen. Allerdings hat die erhöhte Toleranz bei Kinderlärm, auch ihre Grenzen. Diese Grenzen sind im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung u.a. von Art, Qualität, Dauer und Zeit des verursachten Lärms, des Alters und des Gesundheitszustandes der Kinder sowie der Vermeidbarkeit des Lärms z.B. durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare und ggf. gebotene bauliche Maßnahmen.

 

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