Vermietung an Touristen - Vor Kündigung kann Abmahnung erforderlich sein

(Symbolbild; Foto: pixabay.com / gornostai nastya)
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Der Vermieter ist zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses u.a. dann berechtigt, wenn der Mieter die Wohnung unbefugt einem Dritten überlässt (§ 543 Abs.2 Nr.2 BGB). Dies ist der Fall, wenn der Mieter die Wohnung geschäftsmäßig als Ferienwohnung weitervermietet.

Die Weitervermietung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter auch zur Erstattung von Kosten einer Detektei verpflichtet ist, die zur Beweissicherung nach einem konkreten Verdacht (hier: Internetanzeige) eingeschaltet wurde (so LG Berlin, Beschluss v. 20.11.2009, 63 S 435/09, GE 2009 S.204). Eine Untermietung der Wohnung an Touristen ist selbst dann unzulässig, wenn dem Mieter die Untervermietung grundsätzlich erlaubt ist. Die Überlassung der Wohnung an Touristen unterscheidet sich nämlich von einer gewöhnlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung, so dass die Untervermietung an Touristen grundsätzlich nicht von einer gewöhnlichen Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt ist (BGH, Urteil v. 08.01.2014, VIII ZR 210/13, WuM 2014 S.142).

 

 

Dies gilt erst recht, wenn die Wohnung nicht nur zum Teil, sondern vollständig überlassen wird. Eine solche (hier: insgesamt 12 Tage Dauer) gewerbliche Überlassung der Mietsache an Dritte stellt einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu zuzumuten ist und der Vermieter daher zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist (LG Berlin, Beschluss v. 18.11.2014, 67 S 316/14, WuM 2015 S.31). Strittig ist, ob eine außerordentliche fristlose Kündigung eine vorherige Abmahnung des Mieters voraussetzt, wenn der Mieter seine Wohnung unberechtigt über ein Internetportal (z.B. Airbnb) zur Vermietung an Touristen anbietet. Während das LG Berlin (Beschluss v. 20.11.2009, a.a.o.) eine Abmahnung nicht für erforderlich hält, ist das LG Amberg der Auffassung, dass dem Mieter durch eine Abmahnung der entgegenstehende Wille des Vermieters deutlich vor Augen geführt wird, worauf dieser von einer weiteren Untervermietung Abstand nehmen kann. Ferner liege keine solch schwere Pflichtverletzung vor, dass der Vermieter sofort und ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre.

 

 

Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an Touristen ab, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach erfolgter Abmahnung eine über „Airbnb“ (Webseite für die Buchung und Vermietung von Unterkünften) geschaltetes Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrecht erhält. Dies gilt auch dann, wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt, da der Mieter mit der Aufrechterhaltung des Angebots der Öffentlichkeit und gleichzeitig dem Vermieter gegenüber zum Ausdruck bringt, die Überlassung der Wohnung an Touristen – ungeachtet der ausgesprochenen Abmahnung – auch in Zukunft fortzusetzen.

 

 

In einem solchen Verhalten besteht regelmäßig selbst ohne weitere Abmahnung ein Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses (LG Berlin, Beschluss v. 03.02.2015, 67 T 29/15, MDR 2015, S.203; LG Amberg, Urteil v. 09.08.2017, 24 S 299/17).  

 

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