Fehlerhafte Mietzahlung - Direktanspruch des Jobcenters gegen Vermieter

(Symbolbild; Foto: fotolia.de/ helmutvogler)
(Symbolbild; Foto: fotolia.de/ helmutvogler)

Hat ein Mieter Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Sozialrechts und zahlt das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter, handelt es sich rechtlich dennoch nicht um eine Leistung des Jobcenters, sondern um eine Leistung des Mieters. Dieser hat Anspruch auf diese Sozialleistungen und erteilt dem Jobcenter lediglich die Anweisung direkt an den Vermieter zu zahlen.

Diese Anweisung wird nach Auffassung des BGH bei Beendigung des Mietverhältnisses konkludent dadurch widerrufen, wenn der Mieter dem Jobcenter einen neuen Mietvertrag mit einem anderen Vermieter vorlegt. Zahlt das Jobcenter trotzdem weiter an den alten Vermieter, muss es sich nicht an den Mieter halten, sondern kann die Überzahlung nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung direkt vom ehemaligen Vermieter des sozialhilfeberechtigen Mieters zurückfordern. Pech für den Vermieter: Dieser hätte in dem entschiedenen Fall die Überzahlung gerne wie eine Kaution mit noch offenen Gegenforderungen verrechnet. Dies hat der BGH ausdrücklich abgelehnt (BGH, Urteil v. 31.01.2018, VIII ZR 39/17).  

 

www.hug-m.de