Betriebskostenabrechnung - Muss der Vermieter seinen Mieter steuerlich unterstützen?

(Symbolbild; Foto: fotolia.de/dessauer)
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Sowohl Eigentümer, die ihre Wohnung bzw. ihr Haus selbst nutzen, als auch Mieter können für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung beantragen (§ 35a Abs. 2, 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20% aus maximal € 6.000 somit maximal € 1.200,-- und kann auch für geleistete Betriebskostenzahlungen beantragt werden; allerdings auch hier nur für den Teil der jeweiligen Betriebskostenposition, der auf den Arbeitslohn sowie auf Fahrt und Maschinenkosten entfällt; nicht aber für den Materialaufwand. Eine Ermäßigung kann daher für den entsprechenden Anteil geltend gemacht werden, der z.B. in den Hausmeister-, Gartenpflege-, Kaminkehrer-, Reinigungs- oder Wartungskosten (z.B. Lift, Heizung) enthalten ist. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendung durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweist. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

 

Wohnungseigentümer und Mieter können die Ermäßigung auch dann beantragen, wenn die Rechnung auf den Namen des Hausverwalters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestellt ist. Strittig ist, ob der Vermieter verpflichtet ist, die Betriebskostenabrechnung so zu gestalten, dass für den Mieter eine steuerliche Abzugsfähigkeit gewährleistet ist (z.B. durch Trennung von Lohn- und Materialkostenanteil. Dazu hat das AG Berlin (Urteil v. 01.07.2009, 222 C 90/09, WuM 2009 S.587) entschieden, dass der Vermieter auf Verlangen des Mieters zur Auskunft über die in den abgerechneten Betriebskosten enthaltenen Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen verpflichtet ist; hier in Form einer Aufgliederung als Teil der Betriebskostenabrechnung.

 

Nach Auffassung des AG Hamburg (Urteil v. 09.09.2009, 49 C 157/09) hat der Mieter gegenüber dem Vermieter einen einklagbaren Anspruch auf Aushändigung einer Aufgliederung, welche die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen der Betriebskosten ausweist. Enthält die Betriebskostenabrechnung keinen Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen, kann der Mieter nach Auffassung des AG Hamburg eine Bescheinigung gemäß § 35a EStG über die haushaltsnahen Dienstleistungen verlangen; allerdings nur gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 25,--, da es sich bei der Bescheinigung um eine Zusatzleistung des Vermieters handelt, die ihren Grund in den persönlichen Steuerverhältnissen des Mieters hat.

 

Nach einem neuen Urteil des LG Berlin kann der Mieter vom Vermieter eine Betriebskostenabrechnung verlangen anhand derer sich die Beträge ermitteln lassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden sind. Dazu muss der Vermieter zwar weder eine „Steuerbescheinigung nach § 35a EStG“ erteilen noch steuerberatend tätig werden, indem er einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als Aufwendungen „für haushaltsnahe Dienstleistungen“ einordnet und bezeichnet. Allerdings muss der Mieter die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Dazu ist erforderlich, die Betriebskostenabrechnung so zu gestalten, dass der Mieter diejenigen Posten abgrenzen und beziffern kann, die ihm für haushaltsnahe Dienstleistungen berechnet worden sind.

 

Eine Mietvertragsklausel, die einen solchen Anspruch des Mieters ausschließt, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist darüber hinaus als überraschende Klausel unwirksam. Eine höchst richterliche Entscheidung zu dieser Thematik liegt derzeit jedoch noch nicht vor. (LG Berlin, Urteil v. 18.10.2017, 18 S 339/16, GE 2017 S 1473).  

 

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