Gemeinschaftseinrichtung - Keine einseitige Nutzungsbeschränkung

(Symbolbild; Foto: pixabay.com /ErikaGottlieb)
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Ist der Mieter zur Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. der Wasch- oder Trockenräume) berechtigt, kann dieses Recht vom Vermieter nicht einseitig entzogen oder beschränkt werden. Dies hat das AG München in einem neuen Urteil entschieden.

Weil der Mieter die Wasch- und Trockenräume nach Ansicht der Vermieterin vertragswidrig benutzt hatte, veranlasste die Vermieterin, dass eine Nutzung künftig nur noch möglich ist, wenn der Mieter vor jeder Nutzung den Schlüssel bei der örtlichen Hausverwaltung abholt. Dazu hat das AG München die Auffassung vertreten, dass den Mietern ihr vertragliches Gebrauchsrecht an einem Teil des Mietobjekts vom Vermieter nicht einseitig entzogen werden kann. Dies sei nur im gesetzlichen Rahmen gestattet, der z.B. eine Kündigung voraussetzt, die jedoch nur den Mietgegenstand als Ganzes betreffen kann und auch nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes zulässig ist (AG München, Urteil v. 12.07.2017, 452 C 3269/17).

 

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