Mietzahlung - Gutschrift am 5. Werktag ausreichend

 (Symbolbild; Foto: pixabay.com / nattanan23)
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Nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Fälligkeit der monatlichen Mietzahlungen muss der Mieter bis zum 3. Werktag eines Monats lediglich die Leistungshandlung vorgenommen, das heißt, seiner Bank den Zahlungsauftrag für die Überweisung der Miete erteilt haben. Der Vermieter kann – entgegen der früheren Rechtsprechung – nicht mehr uneingeschränkt verlangen, dass die Miete bis zum 3. Werktag auf seinem Konto eingegangen sein muss.

Bei einer Veranlassung der Überweisung am 3. Werktag des Monats ist diese spätestens am folgenden Banktag auszuführen (§ 675n Abs.1 S.3 BGB) und einen Tag später dem Empfängerkonto gutzuschreiben (§ 675s Abs.1 S.1 BGB). Daher kann der Vermieter eine Gutschrift vor dem 5. Werktag des Monats regelmäßig nicht erwarten. Formularklauseln in Wohnungsmietverträgen, die – abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen – den Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters generell bis zum 3. Werktag bestimmen, sind nach Auffassung des BGH unwirksam.

 

Eine solche Klausel würde dem Mieter nämlich das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegen, die durch den Zahlungsdienstleister verursacht wurden, und den Mieter damit unangemessen benachteiligen. Hat der Mieter den Zahlungsauftrag ordnungsgemäß d.h. unter Angabe der zutreffenden Bankdaten spätestens am 3. Werktag des Monats erteilt und ist auch das Konto des Mieters ausreichend gedeckt, kann der Vermieter aus einem verspäteten Zahlungseingang keine Rechte (z.B. Abmahnung, Kündigung) herleiten.

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