Die Beantwortung der Frage, ob der Mieter einer Wohnung mit Terrasse oder Balkon berechtigt ist, als Sonnenschutz eine Markise zu montieren bzw. ob der Mieter einen Anspruch auf Genehmigung des Vermieters zur Montage der Markise hat, ist nach der Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig.
Da eine Markise am Gebäude befestigt werden muss (z.B. mit Dübeln und Schrauben), stellt dies eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedarf. Allerdings hat der Mieter einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung, wenn die Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters gering ist, z.B. weil sich der Mieter bereit erklärt hat, die Montage fachgerecht durchführen zu lassen, auf die Gesamtansicht der Fassade Rücksicht zu nehmen und bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Insofern gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Vermieter dem Mieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund Einrichtungen verbietet, die dem Mieter das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 26.05.1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993 S.2035). Daher ist der Vermieter in diesem Fall zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, wenn der Mieter andernfalls in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre z.B. weil ein Sonnenschirm wegen der Lage des Balkons keinen ausreichenden Sonnenschutz bieten würde (AG München, Urteil v. 07.06.2013, 411 C 4836/13, ZMR 2014 S.459).
Anders ist die Rechtslage nach einem neuen Urteil des AG Köln, wenn die Markise zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung der puristisch erbauten modernen Wohnanlage mit klaren Strukturen und Linien führen würde, die Montage zudem mit negativen Eingriff en in die Bausubstanz verbunden wäre (Durchbohrung des Wärmeverbundsystems der Außenmauer) und der Mieter einen ausreichenden Sonnenschutz durch „mildere Mittel“ erreichen kann, weil ausreichend Platz zum Aufstellen auch größerer Sonnenschirme (z.B. stabiler Ampelsonnenschirme) oder eines mobilen Pavillons vorhanden ist. In diesem Fall ergibt sich aus der vorzunehmenden Interessenabwägung kein Vorrang der Interessen des Mieters gegenüber den Interessen des Eigentümers (AG Köln, Urteil v. 09.08.2017, 201 C 62/17, ZMR 2018 S.56).
Mehr Informationen erhalten Sie unter:
www.hug-m.de