Fristlose Kündigung - Keine Mehrwertsteuer auf Mietausfall

Bei einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter z.B. wegen Mietrückständen oder vertragswidrigem Gebrauch der Räume muss der Mieter dem Vermieter grundsätzlich auch den Mietausfallschaden, d.h. die bis zu einer Neuvermietung der Räume entgangenen Mieten ersetzen.

 

Die Mietausfallentschädigung für Leerstandzeiten nach Rückgabe der Mieträume aufgrund einer fristlosen Kündigung des Vermieters unterliegt nach einem neuen Urteil des BGH als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer, da es sich hierbei nicht um ein Entgelt i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.1 Umsatzsteuergesetz handelt.

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