Hausreinigung - Kein einseitiges Änderungsrecht des Vermieters

Die Kosten der Gebäudereinigung stellen Betriebskosten dar und können auf den Mieter durch vertragliche Vereinbarung umgelegt werden. Dazu gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzen Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen sowie der Fahrkorb des Aufzugs.

 

Kosten für Reinigungsarbeiten können dagegen nicht umgelegt werden, wenn und soweit der Mieter vertraglich verpflichtet ist, die entsprechenden Arbeiten selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Dies gilt nach einem Urteil des AG Leipzig auch dann, wenn die Kosten der Hausreinigung im Mietvertrag als umlagefähig benannt sind. Der Vermieter hat erst dann einen Anspruch auf Vertragsänderung und darf die Reinigung einer gewerblichen Gebäudereinigung übertragen und die Kosten auf die Mieter umlegen, wenn Unzuträglichkeiten der Reinigungspflichten trotz Ermahnung bestehen bleiben.

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