Kündigung des Mieters - Unwirksame fristlose Kündigung kann in ordentliche Kündigung umgedeutet werden

Der Mieter kann ein Mietverhältnis ordentlich d.h. unter Einhaltung der gesetzlichen 3- Monatsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen. Außerordentlich und fristlos kann der Mieter dagegen nur kündigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen z.B. Nichtgewähren oder Entziehen des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Vermieter (§ 543 Abs.1 BGB) oder bei einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Mieträume (§ 569 Abs.1 BGB).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Sie kann jedoch im Einzelfall gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Dies ist wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung zwar nicht generell und in jedem Fall möglich (so bereits BGH, Urteil v. 15.01.2003, XII ZR 300/99). Eine Umdeutung ist nach einem neuen Urteil des BGH aber jedenfalls dann zulässig und angebracht, wenn – für den Kündigungsgegner erkennbar – nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (BGH, Urteil v. 11.04.2018, XII ZR 43/17, ZMR 2018 S.661).
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