Ehescheidung - Kein Ausgleich für Kautionszahlung

Scheidet ein Mitmieter (z.B. Ehepartner bei Scheidung oder Trennung) einvernehmlich aus dem Mietverhältnis aus und begründet der Vermieter anschließend ein neues Mietver-hältnis mit dem verbleibenden Mieter unter Einbeziehung der früher gezahlten Kaution (hier: durch Vermerk „Kaution bereits hinter-legt“), ist bei Beendigung des Mietvertrags nur der verbleibende Mieter allein berechtigt, die Rückzahlung der Kaution zu verlangen (LG Berlin, Urteil v. 20.07.2010, 63S632/09, GE 2011.

Wird die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses mit beiden Mietern auf ein neues Mietverhältnis nur mit einem von ihnen übertragen, hat bei Beendigung des zweiten Mietverhältnisses nur dieser Mieter einen (alleinigen) Kautionsrückzahlungsanspruch (so bereits AG München, Urteil v. 03.12.2013, 433C 23094/13, ZMR 2014 S.374). Ausgleichsansprüche zwischen den Ehepartnern bestehen in diesen Fällen nicht. Gleiches gilt, wenn ein Ehepartner (hier: Ehefrau) das von dem anderen Ehepartner (hier: Ehemann) begründete Mietverhältnis bei Trennung/ Scheidung in dessen Einverständnis und mit Einverständnis des Vermieters fortsetzt.

 

Auch dann kann derjenige, der den Mietvertrag geschlossen und die Kaution geleistet hat (hier: Ehemann) keinen Ausgleich dafür verlangen, dass dem anderen Ehepartner (hier: Ehefrau) die von ihm allein an den Vermieter geleistete Kaution zugutekommt, solange das Mietverhältnis fortdauert und keine abweichende Parteivereinbarung erzielt wird. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Verteilung des Hausrats (§ 1568b Abs.3b BGB) kommt hier nicht in Betracht (KG Berlin, Beschluss v. 14.11.2017, 19UF39/17, NZM 2018 S.562).
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