Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (§ 543 Abs.2 S.1 Nr.2 BGB), kann auch im Falle einer Über-belegung der Mietwohnung vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Überbelegung durch die Geburt von Kindern oder die Aufnahme von Familienangehörigen oder des Ehegatten eingetreten ist; BGH, Beschluss v. 14.09.1993.
Wann eine Überbelegung der Wohnung vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (so bereits OLG Hamm, RE v. 06.10.1982, 4 RE-Miet 13/81, DWW 1982 S.335). Verbindliche Vorschriften zur Bestimmung der Überbelegung (z.B. ab wieviel Personen eine bestimmte Wohnung überbelegt ist) gibt es nicht.
Dementsprechend uneinheitlich ist auch die Rechtsprechung. Das AG München hat dazu in 2 neueren Urteilen entschieden, dass keine Überbelegung angenommen werden kann, soweit auf jede Erwachsene Person oder auf je 2 Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils rund 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind. Überbelegung liegt dagegen vor beim Bezug einer 26,33 qm großen 1-Zimmer-Wohnung durch ein Ehepaar mit 2 Kindern (AG München, Urteile v. 29.04.2015, 415C3152/15 und v. 25.04.2018, 433 C 777/18).