Instandhaltung und Instandsetzung - Keine überzogenen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht

Die sog. Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der ein Gebäude zur Nutzung zur Verfügung stellt, vorhersehbare Gefahren und Schäden durch die dazu erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen abwenden muss. Die Überprüfungspflicht des Vermieters hinsichtlich des Zustandes von mitvermieteten technischen Einrichtungen dürfen jedoch nicht überspannt werden.

Daher ist der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die sich in den Mieträumen befindlichen Geräte laufenden Kontrollen zu unterziehen, wenn sich an ihnen keine Unregelmäßigkeiten zeigen. Im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht ist der Vermieter daher nicht gehalten, ordnungsgemäß installierte Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen Kontrolle z.B. im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit und Dichtigkeit der Wandanschlüsse zu unterziehen (so bereits BGH, Beschluss v. 01.06.2011, XI ZR 310/10, WuM 2011 S.465).

 

Dementsprechend hat der BGH jetzt in einem neuen Urteil darauf hingewiesen, dass auch bei längerer Abwesenheit des Wohnungsinhabers mehrfache Kontrollen der sanitären Einrichtungen zur Vorbeugung gegen mögliche Wasserschäden z.B. durch einen tropfenden Wasseraustritt nicht verlangt werden können (BGH, Urteil v. 25.01.2018, VII ZR 74/15, GE 2018 S.509).

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