Geringfügige Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter (im Gegensatz zu baulichen Veränderungen) auch ohne Einwilligung des Vermieters vornehmen. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern, (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 26.05.1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993 S.2035).
Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen daher solche Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteiligen Folgewirkungen z.B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben, wie z.B. das Anbringen von zusätzlichen Steckdosen, Erstellen eines Internetzugangs, Aushängen der Zimmertüren oder das Setzen von Dübeln in angemessenem Umfang, wobei allerdings 50-60 Dübellöcher in einem Zimmer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten (so AG Mönchengladbach, Urteil v. 02.08.2012, 11C329/11, ZMR 2013 S.724).
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Witten für Bohrlöcher, die der Mieter z.B. zur Montage von Plissees in den Fensterglasleisten setzen lässt. Dies stellt eine Substanzverletzung der Mietsache dar, da solche Bohrlöcher an sensiblen Stellen der Fenster nicht ohne weiteres und nicht ohne Zurückbleiben einer optischen Beeinträchtigung wieder verschlossen werden können. Das Bohren solcher Löcher ist daher (anders als in vertretbarer Anzahl gebohrte Dübellöcher) nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und stellt bei fehlender Einwilligung des Vermieters eine vertragliche Pflichtverletzung dar, die den Mieter zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet (AG Witten, Urteil v. 12.04.2018, 2C684/17, MDR 2018 S.925).