Betriebskostenabrechnung - Sind „Nebenkosten“ Betriebskosten?

Zur Zahlung von Betriebskosten neben der Miete sind sowohl Mieter von Wohn- als auch von Geschäftsräumen nur dann verpflichtet, wenn dies durch eine ausreichend klare vertragliche Regelung vereinbart wurde. Dazu hat sich inzwischen eine umfangreiche – allerdings nicht ganz einheitliche- Rechtsprechung entwickelt.

Nach der Rechtsprechung des BGH genügt bei der Wohnraummiete zur Übertragung sämtlicher Betriebskosten auf den Mieter die formularmäßige Vereinbarung, dass dieser die „Betriebskosten“ zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs der Betriebskostenverordnung oder einer ausdrücklichen Bezugnahme darauf ist der Mieter zur Zahlung sämtlicher in der Verordnung genannten Betriebskosten verpflichtet (BGH, Urteil v. 10.02.2016, VIII ZR 137/15, WuM 2016 S.211). Dagegen genügt eine Formulierung, wonach der Mieter „Nebenabgaben und Kosten die mit dem Betrieb des Mietgegenstands zusammenhängen“ diesen Anforderungen nicht (OLG Schleswig, Urteil v. 10.02.2012, 4U7/11).

Relativ großzügig ist die Rechtsprechung bei gewerblichen Mietverhältnissen. Hier soll auch eine Formulierung, wonach der Mieter die „Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben“ trägt, dahin gehend ausgelegt werden können, dass damit das- selbe gemeint ist wie mit „Betriebskosten“, weil dies von einem durchschnittlichen Gewerberaummieter auch in diesem Sinne verstanden werden kann (KG Berlin, Beschluss v. 12.02.2007, 12U117/06, NZM 2008 S.128). Gleiches gilt nach einem neuen Beschluss des OLG Frankfurt/M. für die Vereinbarung, wonach der Mieter „die Nebenkosten“ oder „die umlagefähigen Nebenkosten“ zu tragen hat.

Darin liegt nämlich auch ohne nähere Bestimmung der einzelnen Kostenarten oder eine Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog des § 2 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 zu § 27 II. BV) eine wirksame Umlage jedenfalls der im Betriebskostenkatalog zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konkret aufgeführten Betriebskosten (OLG Frankfurt/M., Beschlüsse v. 14.02.2018 und 19.04.2018, 2U142/17).

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