Die Wohnfläche einer Wohnung berechnet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Wohnflächenverordnung. Danach zählen z.B. Hobbyräume im Keller und Räume im Dachgeschoß nicht bzw. nur teilweise zur Wohnfläche. Allerdings können die Parteien davon abweichen und frei vereinbaren, was zur Wohnfläche gehören soll – so das AG München in einem neuen Urteil.
In dem zu entscheidenden Fall gingen die Mietvertragsparteien nach Überzeugung des Gerichts davon aus, dass auch das ausgebaute Dachgeschoß sowie der Hobbyraum im Keller des gemieteten Einfamilienhauses zur Wohnfläche gehören sollen und das Haus damit eine Wohnfläche von insgesamt 210 m² aufweist. Unerheblich sei deshalb, dass sich nach den Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und der Bayerischen Bauordnung bei nur teilweiser Anrechnung der Räume im Dachgeschoß und im Keller eine Wohnfläche von lediglich 173 m² errechnet.
Bei einem solch eklatanten Unterschied zwischen der angegebenen Wohnfläche und der besichtigten Wohnfläche, muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien darüber einig waren, dass auch die ausgebauten Kellerräume und das Dachgeschoß zur Wohnfläche gehören sollen. Die Mieter waren daher nicht zur Minderung der Miete berechtigt und wurden wegen der aufgelaufenen Mietrückstände zur Räumung des Hauses und Nachzahlung der Mietrückstände verurteilt (AG München, Urteil v. 06.09.2018, 411 C 19356/17).