Energieeinsparverordnung - Keine Mietminderung bei Verstößen

Nach den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist der Vermieter auch bei Bestandsgebäuden zu bestimmten Nachrüstungen verpflichtet z.B. zur Erneuerung von über 30 Jahre alten Heizkesseln (Ausnahme: Brennwert– und Niedertemperaturkessel), zur Dämmung von freiliegenden Leitungen und der obersten Geschossdecke.

Diese Nachrüstpflichten des Vermieters stellen jedoch keine zivilrechtlichen, sondern ausschließlich öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Vermieters dar. Verstöße können daher zwar mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§16 a EnEV). Dagegen begründen diese gesetzlichen Nachrüstpflichten ohne entsprechende Vereinbarung der Mietvertragsparteien keine unmittelbaren mietvertraglichen Pflichten. Deshalb berechtigt die Nichteinhaltung einer sich aus der EnEV ergebenden Nachrüstpflicht (z.B. zur Dämmung der obersten Geschossdecke) den Mieter nicht zu einer Mietminderung.

Die Nichteinhaltung von Bauvorschriften (z.B. Wärmeschutzverordnung, Energieeinsparverordnung) stellt nach einem Urteil des AG Berlin nämlich grundsätzlich noch keinen Mangel der Mietsache dar, da es in erster Linie darauf ankommt, ob der Zustand der Mietsache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ein Mangel und damit ein Minderungsgrund liegt erst dann vor, wenn sich der nicht gesetzeskonforme Zustand in irgendeiner Weise negativ auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnräume auswirkt (AG Berlin, Urteil v. 10.10.2017, 206 C 539/16, GE 2018, S. 560).

www.hug-m.de