Zahlungsverzug - Zweifache Kündigung des Vermieters ist zulässig

Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung eine zusätzliche ordentliche Kündigung des Vermieters zulässig und wirksam sein. Dies hat der BGH in zwei neuen Urteilen bekräftigt.

Sinn und Zweck dieser „zweifachen“ Kündigung ist, dass der Mieter zur Räumung der Wohnung verpflichtet bleibt; selbst wenn er sämtliche Mietrückstände innerhalb der gesetzlichen Schonfrist nachgezahlt und damit die außerordentliche fristlose Kündigung des Vermieters unwirksam gemacht hat. Die zusätzliche ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann nämlich nicht durch nachträgliche Zahlung unwirksam gemacht werden, da die für die fristlose Kündigung geltend die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB („Schonfrist“) nicht analog auf die ordentliche Kündigung anwendbar ist. Diese setzt bereits eine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters von erheblichem Gewicht voraus, so dass hier kein Bedürfnis besteht, dem Mieter auch noch eine Schonfrist einzuräumen.

Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt in zwei neuen Urteilen bestätigt und darauf hingewiesen, dass der Vermieter dem Mieter mit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu verstehen gibt, das diese Kündigung dann zum Tragen kommen soll, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung durch Aufrechnung oder Nachzahlung der rückständigen Mieten innerhalb der Schonfrist nachträglich unwirksam wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen geht eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nämlich nicht ins Leere, sondern kommt gerade dann zum Tragen, wenn die zunächst wirksame fristlose Kündigungserklärung aufgrund einer Schonfristzahlung unwirksam wird (BGH, Urteile v. 19.09.2018, VIII ZR 231/17, 261/17).

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