Ältere Gebäude - Kein Anspruch des Mieters auf Wärmedämmung

Den Vermieter trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Modernisierung, um ein Anwesen mit veral-teter Ausstattung dem gegenwärtigen Stand der Technik anzupassen. Dies hat der BGH in zwei Urteilen entschieden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel auf-weist, sind nämlich mangels gegenteiliger Ver-einbarungen grundsätzlich nicht die aktuellen technischen Normen, sondern die Normen und Bauvorschriften maßgeblich, die im Zeit-punkt der Errichtung des Gebäudes gegolten haben.

Daher sind z.B. Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschrift en und technischen Normen in Einklang steht. So bestand z.B. für Gebäude, die in den Jahren 1968 bzw. 1971 errichtet wurden, noch keine Verpflichtung zur Ausstattung mit einer Wärmedämmung. Demgemäß ist das Vorhandensein von Wärmebrücken und die Gefahr der Schimmelbildung bei solchen Gebäuden als allgemein üblicher Bauzustand anzusehen, der keinen Grund zur Beanstandung darstellt und den Vermieter nicht zu einer Nachisolierung verpflichtet.

 

Anders als bei einer nicht zeitgemäßen Elektroinstallation, bei der der Mieter einen bestimmten Mindeststandard verlangen kann z.B. um zwei haushaltsübliche Elektrogeräte gleichzeitig benutzen zu können ohne dass die Sicherung auslöst (so BGH, Urteil v. 26.07.2004, VIII ZR 281/03, NJW 2004 S. 3174), gibt es bzgl. der Wärmedämmung eines Gebäudes keinen solchen Mindeststandard, auf die sich der Mieter berufen könnte. Zur Vermeidung einer Schimmelbildung ist dem Mieter einer solchen Wohnung auch ein verstärktes Heizen und Lüften zumutbar.

 

Reicht ein täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten bzw. ein täglich dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten aus, um eine Schimmelpilzbildung an den Außenwänden zu vermeiden, ist dies dem Mieter zumutbar (BGH, Urteile v. 05.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).
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