Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Angehörigen benötigt. Ein „Benötigen“ liegt vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat (BGH, RE v. 20.01.1988, VIII ARZ 4/87, DWW 1988, S. 78).
Diese Grundsätze gelten nach der neuen Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn der Vermieter die Räume lediglich als Zweitwohnung nutzen will. Dabei kann auch ein zeitlich begrenzter Bedarf die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung erfüllen, da es keine konkrete „Mindestnutzungsdauer“ der Zweitwohnung gibt (so BGH, Urteil v. 20.10.2004, VIII ZR 246/03, NZM 2005, S. 143, Beschluss v. 22.08.2017, VIII ZR 19/17, GE 2017, S. 1465). Dementsprechend kann ein Eigenbedarf z.B. dann angenommen werden, wenn aufgrund von Indizien und nach persönlicher Anhörung des Vermieters dieser die Absicht hat, sich regelmäßig und mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen in der Stadt aufzuhalten und nicht mehr auf eine Unterkunft im Hotel oder bei privaten Bekannten angewiesen sein möchte.
Die Begründung des Lebensmittelpunkts in der Mietwohnung ist dabei nicht erforderlich BGH v. 22.08.2017 a.a.O). Dagegen kann es nach einem neuen Urteil des LG München I an vernünftigen und
nachvollziehbaren Gründen für die Nutzung als Zweitwohnung fehlen, wenn der Vermieter im gleichen Mehrfamilienhaus bereits eine Zweitwohnung für sich vorhält und seinen Zweitwohnungsbedarf
lediglich durch Umzug in eine hellere und größere Wohnung verbessern möchte. In diesem Fall liegen nach Auffassung des LG München I keine vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe für die
Eigennutzung der Wohnung vor (LG München I, Urteil v. 24.01.2018, 14 S 9552/17, ZMR 2018, S. 334).
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