Ehescheidung - Ehepartner muss für Kündigung Überlegenszeit eingeräumt werden

Bei einem von beiden Ehepartnern abgeschlossenen Mietvertrag kann eine Kündigung des Mietverhältnisses auch nach Trennung oder Scheidung der Ehe nur gemeinsam erfolgen. Der Auszug eines von beiden Vertragspartnern aus der Ehewohnung lässt das Vertragsverhältnis unberührt. Er kann das Mietverhältnis weder ganz noch teilweise kündigen und haftet auch nach dem Auszug als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Eine Kündigung des Mietverhältnisses kann auch nach Scheidung der Ehe nur gemeinsam durch beide Vertragspartner erfolgen.

Allerdings kann der aus der Wohnung ausgezogene Ehepartner nach endgültiger Trennung von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten ehemaligen Ehewohnung jedenfalls dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen. Beim Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung steht dem verbleibenden Ehepartner regelmäßig kein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf (interne) Beteiligung an der Mietzahlung (§ 426 Abs. 1 BGB) zu. Dies bedeutet, dass der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte zwar gegenüber dem Vermieter in voller Höhe weiter haftet, gegenüber dem in der Wohnung verbleibenden Partner jedoch zu keinerlei Zahlungen verpflichtet ist. Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus, ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob er in der Wohnung bleiben will.

Sinn und Zweck dieser Überlegungsfrist (zwei bis drei Monate) ist es, dem verbleibenden Ehegatten ausreichend Zeit zu belassen, in Ruhe über seine weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Entscheidet er sich dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit – und zwar einschließlich der Überlegenszeit – an den Mietkosten beteiligt; jedoch mit der Maßgabe, das dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende Teil ist hälftig vom anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen. Entscheidet er sich dagegen für den Verbleib, entfällt nach den genannten Grundsätzen eine Kostenerstattung insgesamt d.h. auch für die Zeit der Überlegungsfrist.

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